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RG, 24.02.1882 - Rep. II. 471/81 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Staatsbibliothek Berlin
1. Freie Würdigung des Richters bei Schadensersatzansprüchen. 2. Ist die Abweisung in angebrachter Art in dem Sinne, daß die nämliche Klage mit besserer Substanziierung von neuem erhoben werden kann, nach den Grundsätzen der Civilprozeßordnung statthaft?
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anwendbarkeit der Grundsätze der Zivilprozessordnung bei der Abweisung in angebrachter Art
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 6, 356
Wird zitiert von ...
- BGH, 22.11.1988 - VI ZR 341/87
Rechtskraftwirkung der Abweisung einer Feststellungsklage
Die vor dem Inkrafttreten der Zivilprozeßordnung vom 30. Januar 1877 bestehende Befugnis der Gerichte, unschlüssige Klagen "angebrachtermaßen", d.h. lediglich so, wie sie angebracht worden waren, mit der Möglichkeit abzuweisen, die Klage später mit besserer Substantiierung zu wiederholen, sollte nach den Grundsätzen der Zivilprozeßordnung, insbesondere des dem jetzigen § 139 ZPO vorausgegangenen §§ 130 CPO, nicht mehr gegeben sein (vgl. RGZ 6, 356, 358 f; 52, 325, 327 f; RG JW 1902, 92 Nr. 10; RG SeuffArch. Bd. 64 (1909) Nr. 37).